Vorsorgekonzept
Erstellung eines Vorsorgekonzepts und Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen gem. Artikel 28 der ÖkoVO 2018/848
Die neue ÖkoVO 2018/848 fordert seit dem 01.01.2022, dass jeder Betrieb ein Vorsorgekonzept aufstellt und die Vorbeugemaßnahmen dokumentiert. Die Überprüfung des Vorsorgekonzepts und der durchgeführten Vorbeugemaßnahmen ist fester Bestandteil der Kontrolle.
Gemäß Anhang I der DVO (EU) 2021/279 ist eine Abweichung bzw. ein Verstoß "geringfügig", wenn die Vorsorgemaßnahmen verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen effizient sind. Eine Abweichung bzw. ein Verstoß ist "erheblich" oder "kritisch", wenn die Vorsorgemaßnahmen nicht verhältnismäßig und angemessen sind und die vom Unternehmer vorgesehenen Überprüfungen nicht effizient sind.
Weiterführende Links mit Hilfestellungen für die erfolgreiche Umsetzung der geforderten Maßnahmen, finden Sie in den unten aufgelisteten Dokumenten, die das FIbL für alle Kontrollstellen entwickelt hat:
- die ofizielle Pressemitteilung rund um das Thema BioKKP: Pressemitteilung BioKKP Leitfaden
- die generelle Rechtsauslegung: BioKKP Rechtsauslegung
- Auszug aus Artikel 28 der Öko-VO 2018/848
Vorsorgekonzept für landwirtschaftliche Unternehmen
- Praxisleitfaden für landwirtschaftliche Unternehmen zur Umsetzung des Artikel 28 (Langfassung)
- Praxisleitfaden für landwirtschaftliche Unternehmen zur Umsetzung des Artikel 28 (Kurzfassung)
- Arbeitshilfe für landwirtschaftliche Unternehmen (Muster zum Ausdrucken und Ankreuzen)
- EXCELTOOL für landwirtschaftliche Unternehmen zum Vorsorgekonzept nach Artikel 28 (1) der VO (EU) 2018/848
Vorsorgekonzept für Verarbeiter, Händler, Lager, Importeure
